Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fewon Marketing – Julian Drose · Am Strelasund 3 · 18439 Stralsund
Stand: April 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Fewon Marketing, Inhaber Julian Drose, Am Strelasund 3, 18439 Stralsund (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „Fewon"), und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber"), soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche vom Auftragnehmer angebotenen Dienstleistungen, insbesondere, jedoch nicht abschließend, auf:
- die Erstellung von professionellem Bildmaterial (Fotografie) für Ferienunterkünfte (nachfolgend „Fotoproduktion");
- die Produktion von cinematischen Videotouren in 4K-Qualität (nachfolgend „Videoproduktion");
- die Erstellung von interaktiven 360°-Rundgängen einschließlich Dollhouse-Ansichten und 3D-Grundrissen (nachfolgend „360°-Produktion");
- die Bereitstellung gebündelter Leistungspakete (z. B. Buchungsmagnet, Full HD Paket);
- die Erbringung unentgeltlicher Beratungsleistungen (nachfolgend „Beratungsleistung");
- die Begründung und Durchführung von Kooperations- und Partnerschaftsverhältnissen mit gewerblichen Ferienvermittlungsagenturen (nachfolgend „Partnerschaftsleistungen");
- die Gewährung und Verwaltung des Goldkunden-Status und der damit verbundenen Sonderleistungen (nachfolgend „Goldkarten-Programm").
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch bei Kenntnis nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt. Dieses Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform abzugeben.
(6) Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist auf der Internetpräsenz des Auftragnehmers unter www.fewon-marketing.de abrufbar.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer erbringt nach Maßgabe des jeweils konkret erteilten Auftrags Dienstleistungen im Bereich der visuellen Vermarktung von Ferienunterkünften. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Leistungspakete und Einzelleistungen ergeben sich aus der Leistungsübersicht auf der Website des Auftragnehmers und umfassen insbesondere:
a) Fotoproduktion
Die Fotoproduktion umfasst, sofern nicht individuell abweichend vereinbart, die Erstellung von fünfzehn (15) professionellen Fotografien der Ferienunterkunft, einschließlich Licht- und Farbanpassungen, KI-gestützter Nachbearbeitung (z. B. digitale Entfernung von Störelementen, Einfügung dekorativer Elemente), Drohnenaufnahmen, eines Social-Media-Beitrags sowie einer persönlichen Stil-Abstimmung mit dem Auftraggeber.
b) Videoproduktion
Die Videoproduktion umfasst die Erstellung einer cinematischen Videotour in 4K-Auflösung, einschließlich Licht- und Farbanpassungen, musikalischer Untermalung, abgestimmtem Sounddesign, eines Social-Media-Cuts, eines Spezialgeschenks sowie einer persönlichen Stil-Abstimmung mit dem Auftraggeber.
c) 360°-Produktion
Die 360°-Produktion umfasst die Erstellung eines modernen, interaktiven 360°-Rundgangs, einschließlich Licht- und Farbanpassungen, nahtloser Raumübergänge, interaktiver Info-Punkte, eines 3D-Grundriss-Fotos, einer Dollhouse-Ansicht sowie der direkten Website-Integration beim Auftraggeber.
d) Leistungspakete
Der Auftragnehmer bietet darüber hinaus gebündelte Leistungspakete an, die mehrere Einzelleistungen zu einem vergünstigten Gesamtpreis zusammenfassen (z. B. Buchungsmagnet, Full HD Paket). Der genaue Umfang der jeweils enthaltenen Leistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Leistungsbeschreibung auf der Website des Auftragnehmers.
e) Beratungsleistung
Der Auftragnehmer bietet eine kostenfreie Erstberatung im Umfang von bis zu fünfzehn (15) Minuten an. Diese umfasst eine Bestandsaufnahme und Analyse der aktuellen Vermarktungssituation der Ferienunterkunft sowie eine Prioritäten- und Zielsetzung. Die Beratung ist unverbindlich und begründet kein Vertragsverhältnis und keine Leistungspflichten des Auftragnehmers. Die erteilten Empfehlungen stellen lediglich unverbindliche Einschätzungen dar, die keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erheben.
(2) Der konkrete Leistungsumfang bestimmt sich nach der jeweils individuellen Auftragserteilung, dem Angebot des Auftragnehmers und etwaigen zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Maßgeblich für den Umfang der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist ausschließlich der im Angebot oder der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang.
(3) Der Auftragnehmer schuldet die Erbringung der vereinbarten Leistung nach dem Maßstab eines sorgfältigen und gewissenhaften Dienstleisters. Ein konkreter Erfolg im Sinne einer messbaren Steigerung der Auslastung, der Buchungsquote, der Vermietungserlöse oder sonstiger wirtschaftlicher Kennzahlen der Ferienunterkunft wird weder geschuldet noch zugesichert. Die Dienstleistungen des Auftragnehmers stellen ein Bemühen um die bestmögliche visuelle Darstellung der jeweiligen Unterkunft dar.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Umfang und die Darstellung seiner Leistungspakete jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder einzustellen. Bereits geschlossene Verträge bleiben von solchen Änderungen unberührt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Auftragnehmers, in Broschüren, Flyern, Postkarten, Social-Media-Kanälen und sonstigen Werbemitteln stellt kein bindendes Angebot im Rechtssinne dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) gemäß § 145 BGB.
(2) Durch die Erteilung eines Auftrags – gleich ob mündlich, telefonisch, per E-Mail, per WhatsApp, über die Website oder durch sonstige elektronische Kommunikationsmittel – gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Dieses Angebot kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen annehmen.
(3) Die Annahme des Auftrags erfolgt durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Mit der Annahme kommt der Vertrag zustande.
(4) Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist gebunden. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf das Recht zum Widerruf des Auftrags vor Ablauf der Annahmefrist, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Bei Buchung über die Website des Auftragnehmers kommt der Vertrag mit dem Abschluss des elektronischen Bestellvorgangs und dem Erhalt der automatisierten Bestellbestätigung zustande. Die Bestellbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung; die Annahme erfolgt gesondert gemäß Absatz 3.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich als Endpreise in Euro. Sofern der Auftragnehmer von der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG Gebrauch macht, wird keine Umsatzsteuer erhoben und in Rechnungen entsprechend ausgewiesen. Macht der Auftragnehmer künftig von der Regelbesteuerung Gebrauch, wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten.
(2) Fahrtkosten sind im Preis der jeweiligen Leistung enthalten und werden nicht gesondert berechnet, es sei denn, der Leistungsort liegt außerhalb des regulären Einsatzgebietes des Auftragnehmers. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Vertragsschluss über etwaige Zusatzkosten informieren.
(3) Die Vergütung wird mit Zugang der vollständigen Lieferung des vereinbarten Leistungsergebnisses (nachfolgend „Endprodukt") in der vereinbarten Form und Qualität fällig. Die Lieferung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege durch Bereitstellung eines Download-Links, durch Übermittlung per E-Mail oder durch Einbettung in die vom Auftraggeber bezeichnete Plattform.
(4) Die Zahlung hat innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto des Auftragnehmers zu erfolgen, sofern nicht individuell eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
(5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (§ 288 Abs. 1 BGB) p.a. zu verlangen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Bei einem Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Kalendertagen ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen und den Zugang zu bereits gelieferten digitalen Materialien (z. B. Download-Links, eingebettete Inhalte) vorübergehend zu sperren, bis der vollständige Ausgleich der offenen Forderung erfolgt ist. Der Anspruch auf die vollständige Vergütung bleibt hiervon unberührt.
(7) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, sofern die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Zusätzliche Leistungen, die über den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Bearbeitungswünsche, erweiterte Nachbearbeitung, zusätzliche Aufnahmen, erneute Anfahrten), werden gesondert berechnet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber vor Erbringung der Mehrleistung in Textform informieren.
(9) Mengenrabatte für die gleichzeitige Buchung mehrerer Objekte sind möglich und werden individuell vereinbart. Ein Anspruch auf Mengenrabatte besteht nicht. Bereits gewährte Rabatte begründen keinen Anspruch auf gleichartige Rabattierung bei künftigen Aufträgen.
§ 5 Leistungserbringung, Termine und Lieferfristen
(1) Die Leistungserbringung vor Ort (Dreh, Shooting, 360°-Aufnahme) erfolgt am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Termin. Der Auftragnehmer bemüht sich, den vereinbarten Zeitrahmen einzuhalten; verbindliche Terminzusagen bestehen nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Fixterminvereinbarung.
(2) Vor dem Termin erhält der Auftraggeber ein Formular zur Stil-Abstimmung, in dem er seinen gewünschten Stil, besondere Aufnahmewünsche und spezifische Details angeben kann (z. B. bestimmte Perspektiven, offener oder geschlossener Pool, besondere Ausstattungsmerkmale). Der Auftragnehmer berücksichtigt die Angaben des Auftraggebers nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des technisch und gestalterisch Machbaren. Die Angaben im Formular begründen keinen Anspruch auf eine bestimmte Umsetzung, sofern der Auftragnehmer die Nichtberücksichtigung fachlich begründen kann.
(3) Die Bearbeitungs- und Lieferzeit für das Endprodukt beträgt sieben (7) Werktage ab dem Tag der Leistungserbringung vor Ort, sofern individuell keine abweichende Frist vereinbart wurde. Für Goldkunden gemäß § 8 beträgt die Lieferzeit achtundvierzig (48) Stunden ab Leistungserbringung.
(4) Lieferverzögerungen, die auf höherer Gewalt, auf Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Krankheit, technische Störungen, Ausfall von Hard- oder Software, Ausfall von Dienstleistern oder Subunternehmern), oder auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, verlängern die Liefer- und Bearbeitungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über derartige Verzögerungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Lieferverzögerungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist und hierdurch keine wesentliche Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit des Endprodukts entsteht.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeiter) hinzuzuziehen, ohne dass es der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall dem Auftraggeber gegenüber allein verpflichtet.
Witterungsbedingte Verschiebungen
(7) Bei Außenaufnahmen behält sich der Auftragnehmer vor, den Termin bei extremen Witterungsbedingungen (z. B. Starkregen, Sturm, Gewitter, Schneefall, Nebel mit Sichtweite unter 50 Metern) zu verschieben. Leicht bewölktes oder regnerisches Wetter stellt grundsätzlich keinen Verschiebungsgrund dar. Die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Aufnahme obliegt dem Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine witterungsbedingte Verschiebung begründet keine Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere:
- Gewährung des ungehinderten und rechtzeitigen Zugangs zu den aufzunehmenden Räumlichkeiten und Außenbereichen der Ferienunterkunft am vereinbarten Termin;
- Sicherstellung, dass die Unterkunft sich zum Zeitpunkt der Aufnahme in einem ordnungsgemäßen, aufgeräumten, gereinigten und für die visuelle Darstellung geeigneten Zustand befindet;
- Entfernung oder Sicherung persönlicher Gegenstände, die nicht abgebildet werden sollen;
- Erteilung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen, insbesondere Einwilligungen Dritter (z. B. Eigentümer, Mieter, Mitbewohner, Nachbarn, Hausverwaltungen), deren Bereiche oder Abbildungen von der Leistungserbringung betroffen sein könnten;
- Sicherstellung, dass keine Gäste, Mieter oder sonstige Dritte die Unterkunft während des vereinbarten Aufnahmezeitraums nutzen;
- Bereitstellung aller für die Auftragserteilung relevanten Informationen, Materialien und Spezifikationen in vollständiger und zutreffender Form;
- Vollständige und fristgerechte Ausfüllung des Stil-Abstimmungsformulars gemäß § 5 Abs. 2;
- Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners, der während der gesamten Dauer der Leistungserbringung vor Ort oder telefonisch erreichbar ist und über Entscheidungsbefugnis verfügt;
- Bereitstellung funktionsfähiger Strom- und Internetanschlüsse, soweit für die Leistungserbringung erforderlich;
- Unverzügliche Mitteilung aller Umstände, die die Leistungserbringung beeinflussen können (z. B. Baumaßnahmen, laufende Renovierungen, Zugangsbeschränkungen, defekte Einrichtungsgegenstände).
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach und entsteht hierdurch ein Mehraufwand oder eine Verzögerung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstandenen Mehraufwand (z. B. zusätzliche Anfahrtskosten, Wartezeiten, erneute Terminierung) gesondert in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus verlängern sich etwaige Leistungsfristen entsprechend der Dauer der Behinderung.
(3) Der Auftragnehmer ist von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Leistungserbringung aufgrund unterlassener oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers unmöglich oder unzumutbar ist. Eine etwaige Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt in diesem Fall unberührt, sofern der Auftragnehmer die Leistung ordnungsgemäß angeboten hat und der Auftraggeber sich im Annahmeverzug befindet (§§ 293 ff. BGB).
(4) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Beauftragung der Leistung befugt ist und über die erforderlichen Verfügungsrechte an der Ferienunterkunft verfügt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer fehlenden Berechtigung oder fehlenden Einwilligung resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Zustand der Ferienunterkunft. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden an der Unterkunft oder deren Einrichtung, die nicht nachweislich vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die Verursachung eines Schadens durch den Auftragnehmer.
§ 7 Stornierung, Absage und Terminverschiebung
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, einen vereinbarten Termin für die Leistungserbringung (Dreh, Shooting, 360°-Aufnahme) bis spätestens achtundvierzig (48) Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei zu stornieren oder zu verschieben. Die Stornierung oder Verschiebung hat in Textform (E-Mail, WhatsApp genügt) zu erfolgen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung beim Auftragnehmer.
(2) Erfolgt die Stornierung oder Absage weniger als achtundvierzig (48) Stunden vor dem vereinbarten Termin, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von fünfzig Prozent (50 %) der für die jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung zu erheben. Die Stornogebühr wird mit Zugang der Stornierung fällig und ist innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen zu entrichten.
(3) Erscheint der Auftraggeber ohne vorherige Absage nicht zum vereinbarten Termin, verweigert er den Zugang zur Unterkunft oder ist die Unterkunft zum vereinbarten Termin nicht in einem für die Aufnahme geeigneten Zustand (z. B. laufende Bauarbeiten, belegte Unterkunft), so gilt dies als Stornierung weniger als achtundvierzig (48) Stunden vor dem Termin im Sinne von Absatz 2.
(4) Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruchs (z. B. für vergebliche Anfahrt, entgangene anderweitige Aufträge, Bereitstellungskosten) bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(5) Der Auftragnehmer ist seinerseits berechtigt, vereinbarte Termine aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, technische Ausfälle, widrige Witterungsbedingungen gemäß § 5 Abs. 7) abzusagen oder zu verschieben. In diesem Fall wird unverzüglich ein Ersatztermin vereinbart. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aufgrund einer solchen Terminverschiebung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(6) Eine Stornierung des gesamten Auftrags nach Beginn der Leistungserbringung (d. h. nach durchgeführter Aufnahme vor Ort) ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die volle vereinbarte Vergütung.
§ 8 Goldkunden-Status und Goldkarten-Programm
(1) Der Auftragnehmer gewährt bestimmten Auftraggebern den Status eines Goldkunden (nachfolgend „Goldkunden-Status"). Der Goldkunden-Status wird automatisch an Unterkunftseigentümer vergeben, deren Ferienvermittlung Partner des Auftragnehmers gemäß § 13 ist. Privat vermietende Unterkunftseigentümer können den Goldkunden-Status auf individuelle Anfrage erhalten. Die Entscheidung über die Vergabe des Goldkunden-Status obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer.
(2) Der Goldkunden-Status umfasst bis zu zehn (10) exklusive Vorteile, deren konkreter Umfang sich aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Website des Auftragnehmers ergibt. Zu den Vorteilen können insbesondere gehören:
- Verkürzte Lieferzeit von achtundvierzig (48) Stunden;
- Startguthaben in Höhe von bis zu einhundert Euro (€ 100,00);
- Priorisierte Terminvergabe;
- Zusätzlicher Social-Media-Bonusbeitrag;
- Individuelle Beratungsleistungen über den Standardumfang hinaus.
(3) Der Goldkunden-Status und die damit verbundenen Vorteile sind höchstpersönlich und nicht übertragbar. Ausschließlich die natürliche oder juristische Person, der der Goldkunden-Status zugewiesen wurde, ist berechtigt, die mit dem Status verbundenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Eine Abtretung, Übertragung, Weitergabe, Vermietung, Verleihung oder sonstige Überlassung des Goldkunden-Status oder einzelner daraus resultierender Vorteile an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig und unwirksam. Bei einem Verstoß gegen dieses Übertragungsverbot ist der Auftragnehmer berechtigt, den Goldkunden-Status mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
(4) Gewährte Guthaben sind nicht in bar auszahlbar, nicht mit anderen Rabatten kumulierbar (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich für zulässig) und verfallen zwölf (12) Monate nach Gutschrift, sofern nicht individuell ein abweichender Gültigkeitszeitraum vereinbart wurde. Teilgutschriften sind zulässig.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Goldkunden-Status jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende zu widerrufen, einzuschränken oder die mit dem Status verbundenen Vorteile zu ändern. Bereits erteilte Aufträge, für die der Goldkunden-Status zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bestand, bleiben von einem nachträglichen Widerruf unberührt.
(6) Der Goldkunden-Status begründet keinen Rechtsanspruch auf Fortbestand der aktuellen Vorteilsstruktur. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Vorteile zu ändern, zu ersetzen oder zu streichen. Die jeweils aktuelle Vorteilsübersicht ist auf der Website des Auftragnehmers einsehbar.
(7) Im Falle der Beendigung der Partnerschaft gemäß § 13 entfällt der über die Partnerschaft vermittelte Goldkunden-Status der betroffenen Unterkunftseigentümer automatisch zum Zeitpunkt der Beendigung der Partnerschaft. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die betroffenen Unterkunftseigentümer individuell über den Wegfall zu informieren; diese Pflicht obliegt dem Partner.
§ 9 Urheberrecht, Nutzungsrechte und Eigentum an den Inhalten
(1) Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Werke (Fotografien, Videos, 360°-Aufnahmen, Bearbeitungen, Nachbearbeitungen und sonstige Materialien) sind urheberrechtlich geschützt gemäß §§ 1 ff. UrhG. Das Urheberrecht (als unveräußerliches Persönlichkeitsrecht im Sinne des deutschen Urheberrechts) verbleibt stets beim Urheber.
(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung gehen die umfassenden, ausschließlichen Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Endprodukten auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber erhält ein zeitlich unbefristetes, räumlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht an den gelieferten Endprodukten. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere:
- Die Nutzung auf der eigenen Website des Auftraggebers und auf Buchungsportalen Dritter (z. B. Booking.com, Airbnb, FeWo-direkt, Traum-Ferienwohnungen);
- Die Nutzung in sozialen Medien (z. B. Instagram, Facebook, YouTube, TikTok);
- Die Nutzung in Printmaterialien des Auftraggebers (z. B. Flyer, Postkarten, Kataloge);
- Die Nutzung im Rahmen bezahlter Werbeanzeigen (z. B. Meta Ads, Google Ads);
- Die Weitergabe an Ferienvermittlungsagenturen des Auftraggebers zum Zweck der Vermarktung der betreffenden Ferienunterkunft.
(3) Ungeachtet der Rechteübertragung nach Absatz 2 behält der Auftragnehmer ein unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, einfaches (nicht-ausschließliches) Nutzungsrecht an sämtlichen im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Werken – einschließlich Roh- und Endfassungen, Bearbeitungen und Auszügen. Dieses verbleibende Nutzungsrecht dient ausschließlich der Eigendarstellung und Außenpräsentation des Auftragnehmers und umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Verwendung als Referenz- und Portfoliomaterial auf der Website des Auftragnehmers und in dessen Social-Media-Kanälen (u. a. Instagram, YouTube, LinkedIn, Facebook, TikTok);
- Nutzung in Werbematerialien, Präsentationen, Pitch-Decks, Angebotsunterlagen, Drucksachen und sonstigen Kommunikationsmitteln des Auftragnehmers;
- Veröffentlichung im Rahmen von Fachbeiträgen, Blogartikeln, Case Studies, Pressemitteilungen und Behind-the-Scenes-Dokumentationen;
- Verwendung zu Schulungs-, Weiterbildungs- und Demonstrationszwecken;
- Weitergabe an potenzielle Neukunden als Musterbeispiel des Leistungsspektrums;
- Einreichung bei Wettbewerben und Auszeichnungen.
(4) Die Rechteübertragung nach Absatz 2 steht unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Zahlung. Vor vollständiger Zahlung steht dem Auftraggeber lediglich ein vorläufiges, widerrufliches, einfaches Nutzungsrecht zu. Bei Zahlungsverzug von mehr als dreißig (30) Kalendertagen entfällt das eingeräumte Nutzungsrecht rückwirkend; der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, die Nutzung der Werke unverzüglich einzustellen und sämtliche Vervielfältigungen zu löschen oder zu entfernen.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei jeder öffentlichen Verwendung des Bildmaterials, sofern technisch und gestalterisch zumutbar, einen Urhebervermerk in der Form „© Fewon Marketing" oder „Foto/Video: Fewon Marketing" anzubringen. Der Auftragnehmer kann auf die Urhebernennung im Einzelfall verzichten; ein genereller Verzicht erfolgt nicht.
(6) Rohaufnahmen (unbearbeitetes Bild- und Videomaterial) verbleiben im alleinigen Besitz des Auftragnehmers und werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt, es sei denn, es wurde ausdrücklich und in Textform eine anderweitige Vereinbarung getroffen und eine entsprechende Vergütung vereinbart.
(7) Eine Bearbeitung, Verfremdung, Manipulation oder Veränderung der gelieferten Endprodukte durch den Auftraggeber oder Dritte (z. B. durch Anwendung von Filtern, Beschnitt, Farbveränderung, Overlay, Texteinblendung) ist nur zulässig, sofern die Bearbeitung das Werk nicht entstellt oder in seiner Aussage verfälscht und die Bearbeitung den berechtigten Interessen des Auftragnehmers nicht zuwiderläuft.
§ 10 Abnahme, Korrekturen und Reklamation
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gelieferte Endprodukt innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zugang auf Vertragsmäßigkeit zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb dieser Frist, in Textform gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Die Rüge hat den beanstandeten Mangel so konkret wie möglich zu beschreiben. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Endprodukt als abgenommen.
(2) Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber eine (1) kostenfreie Korrekturschleife je Auftrag. Diese Korrekturschleife umfasst ausschließlich geringfügige Anpassungen (z. B. Farbkorrekturen, leichte Nachbearbeitung, Bildauswahl, Anpassung einzelner Szenen). Grundlegende Neugestaltungen, Nachshootings, die vollständige Neuproduktion von Materialien oder Änderungswünsche, die den ursprünglichen Auftragsumfang übersteigen, sind von der kostenfreien Korrektur nicht erfasst und werden als Neuauftrag oder Zusatzleistung gesondert berechnet.
(3) Korrekturen, die über die eine kostenfreie Korrekturschleife hinausgehen oder die auf nachträglichen Änderungswünschen, Erweiterungen oder abweichenden Vorstellungen des Auftraggebers beruhen, werden nach dem jeweils geltenden Stundensatz des Auftragnehmers gesondert vergütet.
(4) Gestalterische Entscheidungen – insbesondere hinsichtlich Bildausschnitt, Lichtführung, Farbgebung, Perspektive, Schnittreihenfolge, Kameraführung, Musikauswahl und Tonalität – obliegen dem Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen und stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie branchenüblichen Standards der professionellen Immobilienfotografie und -videografie entsprechen.
§ 11 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Berücksichtigung branchenüblicher Sorgfaltsmaßstäbe. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das visuelle Endprodukt naturgemäß von subjektiven ästhetischen Einschätzungen abhängig ist und ein bestimmtes ästhetisches Ergebnis daher nicht objektiv geschuldet werden kann.
(2) Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur für nachweisbare, erhebliche Abweichungen des Endprodukts von den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung verbindlich vereinbarten Spezifikationen. Subjektive Geschmacksabweichungen, branchenübliche Toleranzen (insbesondere hinsichtlich Farbwiedergabe auf unterschiedlichen Endgeräten und Monitoren, Kompressionsartefakte bei digitaler Übertragung) sowie geringfügige Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar.
(3) Liegt ein Mangel vor, so leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 4 BGB analog). Schlägt die Nacherfüllung nach zwei (2) Versuchen fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme des Endprodukts, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:
- unsachgemäße Behandlung, Speicherung oder Weiterverarbeitung der Materialien durch den Auftraggeber oder Dritte;
- eigenmächtige Bearbeitung, Manipulation oder Veränderung der Endprodukte durch den Auftraggeber oder Dritte;
- die Verwendung ungeeigneter Systeme, Plattformen oder Endgeräte durch den Auftraggeber;
- fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers;
- den Zustand der Ferienunterkunft zum Zeitpunkt der Aufnahme;
- Qualitätsverluste durch Komprimierung, Konvertierung oder Skalierung durch Drittplattformen (z. B. Buchungsportale, Social-Media-Plattformen);
- sonstige dem Auftragnehmer nicht zurechenbare Umstände.
§ 12 Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, Verschulden bei Vertragsschluss, Produkthaftung oder sonstigem Rechtsgrund) – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für:
- Mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn jeder Art;
- Schäden, die auf fehlerhafte, unvollständige oder irreführende Informationen des Auftraggebers zurückzuführen sind;
- Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung der gelieferten Materialien durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen;
- Schäden, die auf technische Störungen, Datenverlust, Serverausfälle, Hackerangriffe, Softwarefehler oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen;
- Schäden, die dadurch entstehen, dass das Bildmaterial nicht zu einer Steigerung der Auslastung, der Buchungsquote, der Bewertungen, der Vermietungserlöse oder sonstiger wirtschaftlicher Kennzahlen der Ferienunterkunft führt;
- Schäden, die durch die Darstellung der Unterkunft in den gelieferten Materialien entstehen, soweit die Darstellung den tatsächlichen Zustand der Unterkunft zum Zeitpunkt der Aufnahme wiedergibt;
- Schäden, die aus der Verletzung von Pflichten des Auftraggebers gemäß § 6 resultieren;
- Reputations-, Image- oder immaterielle Schäden, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung des Endprodukts geltend macht;
- Schäden durch Ansprüche Dritter (z. B. Gäste, Buchende), die behaupten, die Unterkunft weiche von der in den Materialien gezeigten Darstellung ab;
- Kosten für die Inanspruchnahme alternativer Dienstleister bei Leistungsverzögerungen, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten gleichermaßen zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Beauftragten des Auftragnehmers.
(6) Soweit die Haftung des Auftragnehmers nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, ist die Gesamthaftung des Auftragnehmers – unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle – je Vertragsverhältnis auf die Höhe der vom Auftraggeber tatsächlich gezahlten Nettovergütung für den betreffenden Einzelauftrag begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von eintausend Euro (€ 1.000,00).
(7) Der Auftraggeber hat etwaige Schäden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Kenntnis des schadensbegründenden Ereignisses, dem Auftragnehmer in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Schadensanzeige, erlöschen etwaige Schadensersatzansprüche, soweit die verspätete Anzeige die Aufklärung des Sachverhalts oder die Schadensminderung beeinträchtigt hat.
(8) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die dauerhafte Verfügbarkeit digital übermittelter Inhalte nach der Lieferung. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für den Verlust von Dateien, die der Auftraggeber nach der Lieferung nicht gesichert hat. Es obliegt dem Auftraggeber, die gelieferten Dateien eigenverantwortlich zu sichern und zu archivieren.
§ 13 Kooperations- und Partnerschaftsvereinbarungen mit Ferienvermittlungsagenturen
(1) Der Auftragnehmer bietet gewerblichen Ferienvermittlungsagenturen (nachfolgend „Partner") die Möglichkeit einer kostenfreien Kooperationspartnerschaft an. Im Rahmen dieser Partnerschaft stellt der Partner dem Auftragnehmer Kontaktdaten, Bestandsdaten und objektbezogene Informationen der von ihm verwalteten Ferienunterkünfte und deren Eigentümer zur Verfügung. Im Gegenzug erstellt der Auftragnehmer für die vom Partner vermittelten Unterkünfte visuelles Material zur Verbesserung der Objektpräsentation auf der Plattform des Partners.
(2) Die Partnerschaft begründet kein Arbeitsverhältnis, kein Gesellschaftsverhältnis und kein Handelsvertreterverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Partner. Die Vertragsparteien sind und bleiben selbstständige Unternehmer. Weder ist der Partner berechtigt, im Namen oder auf Rechnung des Auftragnehmers Verpflichtungen einzugehen, noch umgekehrt.
(3) Der Partner gewährleistet und sichert zu, dass er zur Weitergabe der in Absatz 1 bezeichneten Daten berechtigt ist und sämtliche datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Einholung der erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen gemäß Art. 6, 7 DSGVO und ggf. Art. 9 DSGVO, eingehalten hat. Der Partner stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren, einschließlich Bußgeldern, Abmahnkosten und angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der vom Partner bereitgestellten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Partner oder Dritten aus der Nutzung unzutreffender, veralteter oder unvollständiger Daten entstehen.
(5) Die Partnerschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:
- der Partner gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB verstößt und den Verstoß nicht innerhalb einer angemessenen, vom Auftragnehmer gesetzten Frist behebt;
- der Partner unrichtige, irreführende oder bewusst unvollständige Informationen bereitstellt;
- über das Vermögen des Partners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
- der Partner gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen verstößt;
- der Partner den Ruf oder das Ansehen des Auftragnehmers schädigt oder zu schädigen droht;
- die Fortführung der Partnerschaft dem Auftragnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist.
(7) Im Falle der Beendigung der Partnerschaft – gleich aus welchem Grund – ist der Partner berechtigt, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Partnerschaft erstellten Materialien über den Beendigungszeitpunkt hinaus zu nutzen.
(8) Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der Partnerschaft. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer keine bestimmte Anzahl von vermittelten Unterkunftseigentümern, keine Mindestanzahl an durchgeführten Produktionen, keinen bestimmten Umsatz, Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil für den Partner.
(9) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Tatsache der Kooperationspartnerschaft zu Referenz- und Marketingzwecken öffentlich zu kommunizieren (z. B. „Partner von Fewon Marketing" oder Verwendung des Logos), sofern die andere Vertragspartei nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.
(10) Der Partner ist nicht berechtigt, vom Auftragnehmer Exklusivität zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zeitgleich Partnerschaften mit weiteren Ferienvermittlungsagenturen in derselben Region einzugehen.
§ 14 Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls dessen Mitarbeiter, Kunden oder sonstiger betroffener Personen ausschließlich im Rahmen und zum Zweck der Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie zur Wahrung berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung, zu den Rechten der betroffenen Personen und zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter www.fewon-marketing.de.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Partnerschaft gemäß § 13 personenbezogene Daten vom Partner erhält, verarbeitet der Auftragnehmer diese Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktaufnahme mit den bezeichneten Unterkunftseigentümern zwecks Angebotserstellung. Der Partner bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -übermittlung.
(4) Der Auftragnehmer setzt bei der Nachbearbeitung der Endprodukte KI-gestützte Werkzeuge ein (z. B. für die Entfernung von Störelementen, die Optimierung von Licht und Farbe). Hierbei können Bilddaten an Drittanbieter-Dienste übermittelt werden. Der Auftragnehmer wählt ausschließlich Anbieter aus, die angemessene Datenschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik implementiert haben.
§ 15 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei (insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Preiskonditionen, Partnerschaftskonditionen, Kundendaten, strategische Planungen, technische Verfahren, Goldkarten-Konditionen) streng vertraulich zu behandeln und weder Dritten zugänglich zu machen noch für vertragsfremde Zwecke zu verwenden.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt wurden; (b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren; (c) der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verstoß gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen mitgeteilt werden; oder (d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung überdauert die Beendigung des Vertragsverhältnisses um drei (3) Jahre.
(4) Bei Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung ist die verletzte Partei berechtigt, Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen.
§ 16 Höhere Gewalt
(1) Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit die Nichterfüllung oder Verspätung auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terror, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energieversorgungsunterbrechungen, Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe sowie vergleichbare unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse.
(2) Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses höherer Gewalt informieren. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(3) Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate an, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den betroffenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In diesem Fall bestehen keine Schadensersatzansprüche.
§ 17 Freistellungsverpflichtung und Haftungsübernahme
(1) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Auftragnehmer erstellten Materialien durch den Auftraggeber geltend gemacht werden, sofern der Auftragnehmer die zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies umfasst insbesondere:
- Ansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, des Rechts am eigenen Bild oder der Privatsphäre abgebildeter oder in den Materialien erkennbarer Personen, soweit der Auftraggeber die erforderliche Einwilligung nicht eingeholt hat;
- Ansprüche von Gästen, Buchenden oder sonstigen Nutzern der Ferienunterkunft, die geltend machen, die Unterkunft weiche von der in den Materialien gezeigten Darstellung ab;
- Ansprüche wegen Verletzung von Eigentumsrechten, Markenrechten, Designrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter;
- Ansprüche wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, irreführender Werbung (einschließlich der Verwendung KI-optimierter Darstellungen, die vom tatsächlichen Zustand der Unterkunft abweichen) oder sonstiger unlauterer Geschäftspraktiken;
- Datenschutzrechtliche Ansprüche, die auf einer unzulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber beruhen;
- Ansprüche, die aus einer vertragswidrigen Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder Veröffentlichung der Materialien resultieren.
(2) Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Erstattung der dem Auftragnehmer durch die Inanspruchnahme entstehenden angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informieren und dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, an der Rechtsverteidigung mitzuwirken.
§ 18 Elektronische Kommunikation und digitale Zustellung
(1) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommunikation im Rahmen des Vertragsverhältnisses überwiegend auf elektronischem Wege erfolgt (E-Mail, WhatsApp, sonstige Messenger-Dienste). Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kontaktdaten (insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer) aktuell und funktionsfähig sind.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Störungen oder den Verlust elektronischer Nachrichten, die auf technischen Problemen des Empfängers, Spam-Filtern, Netzwerkausfällen oder sonstigen dem Auftragnehmer nicht zurechenbaren Umständen beruhen.
(3) Die Zustellung des Endprodukts erfolgt in der Regel durch Bereitstellung eines zeitlich befristeten Download-Links per E-Mail oder Messenger-Dienst. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass der Auftraggeber den Download-Link nicht innerhalb des mitgeteilten Gültigkeitszeitraums nutzt. Die erneute Bereitstellung abgelaufener Download-Links kann als kostenpflichtige Zusatzleistung berechnet werden.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten Stralsund. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (salvatorische Klausel). Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Textformklausel selbst.
(5) Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis können vom Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
(6) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Gegenüber dem Auftraggeber gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.
(7) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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